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   OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82 U   

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https://dejure.org/1982,16417
OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82 U (https://dejure.org/1982,16417)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.1982 - 2a WF 30/82 U (https://dejure.org/1982,16417)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 1982 - 2a WF 30/82 U (https://dejure.org/1982,16417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1569 ff, 1580, 1605; ZPO §§ 254, 323
    Unterhaltsprozeßrecht; Anspruch auf Herabsetzung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung; keine Abänderungsklage als Stufenklage; Anspruch auf erneute Auskunfterteilung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 935
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Weil die Beklagte das Renteneinkommen erst nach der Scheidung erzielt, vorher aber keine Einkünfte hatte, ist der Unterhalt nicht nach der Differenzmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode - eventuell unter Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs - zu ermitteln (BGH FamRZ 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549; 1981, 752, 754 = BGHF 2, 604; 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924; OLG Hamburg FamRZ 1982, 925).
  • BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 637/80

    Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen -

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Der Senat verkennt nicht, daß derjenige, der eine Abänderung des Titels erstrebt, im Hinblick auf die Vorschrift des § 323 Abs. 3 ZPO, die der mit Familiensachen befaßte IVb-Senat des Bundesgerichtshofes auch auf Vergleiche anwenden möchte (BGH FamRZ 1982, 480 = BGHF 3, 95), ein Interesse an dem baldigen Eintritt der Rechtshängigkeit hat, auch wenn er noch Auskünfte des Gegners benötigt, um einen bestimmten Abänderungsantrag stellen zu können.
  • OLG Hamburg, 15.12.1981 - 2 UF 13/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Weil die Beklagte das Renteneinkommen erst nach der Scheidung erzielt, vorher aber keine Einkünfte hatte, ist der Unterhalt nicht nach der Differenzmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode - eventuell unter Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs - zu ermitteln (BGH FamRZ 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549; 1981, 752, 754 = BGHF 2, 604; 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924; OLG Hamburg FamRZ 1982, 925).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Weil die Beklagte das Renteneinkommen erst nach der Scheidung erzielt, vorher aber keine Einkünfte hatte, ist der Unterhalt nicht nach der Differenzmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode - eventuell unter Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs - zu ermitteln (BGH FamRZ 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549; 1981, 752, 754 = BGHF 2, 604; 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924; OLG Hamburg FamRZ 1982, 925).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Weil die Beklagte das Renteneinkommen erst nach der Scheidung erzielt, vorher aber keine Einkünfte hatte, ist der Unterhalt nicht nach der Differenzmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode - eventuell unter Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs - zu ermitteln (BGH FamRZ 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549; 1981, 752, 754 = BGHF 2, 604; 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924; OLG Hamburg FamRZ 1982, 925).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.05.1982 - 2a WF 30/82
    Unterhalt, der für die Zeit nach Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs geleistet wird, kann im übrigen zurückgefordert werden, wenn die von dem Unterhaltsberechtigten bezogene Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht (BGH FamRZ 1982, 470 = EzFamR BGB § 812 Nr. 2 = BGHF 3, 73).
  • OLG Köln, 23.03.1983 - 21 WF 198/82

    Stufenklage; Abänderungsklage; Abänderungsklage in Form einer Stufenklage

    Die Frage, ob eine Abänderungsklage in der Form einer Stufenklage erhoben werden kann, ist - soweit ersichtlich - bisher nur von dem Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1982, 935) erörtert worden.

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 1982, 935), das Interesse des auf den bisherigen Titel vertrauenden Abänderungsbeklagten erfordere eine bestimmte Angabe, in welchem Umfang der bisherige Titel angegriffen werde, übersieht, daß in Fällen der hier erörterten Stufenklage der Abänderungskläger sein Abänderungsbegehren nur deswegen (noch) nicht beziffern kann, weil der Abänderungsbeklagte die von ihm geschuldeten Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht freiwillig erteilt hat, während er selbst diese Verhältnisse kennt, und daher das Ausmaß der zu erwartenden Abänderung des bisherigen Titels auch ohne Bezifferung des Klagebegehrens sehr genau veranschlagen und sich darauf einrichten kann.

  • OLG Hamburg, 19.01.1983 - 2 WF 12/83

    Abänderungsklage; Stufenklage; Antrag auf Auskunftserteilung; Abgabe der

    In Rechtsprechung und Literatur ist sie bislang - sieht man einmal von dem Beschluß des 2a-Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Mai 1982 (FamRZ 1982, 935 f) ab - soweit erkennbar, nicht problematisiert worden.
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